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Was
an jahrzehntelangen Erkenntnissen gesammelt wurde, wird schlicht ignoriert!
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Ein Kommentar
von Wolfgang Stemmer, Hagen
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Nach Auskunft des AOK Bundesverbandes sieht die Definition für „chronisch krank“ des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen so aus: |
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Als chronisch krank solle vielmehr gelten, wer ein Jahr lang mindestens zweimal pro Quartal wegen einer Krankheit ärztlich behandelt wurde. Hinzu solle mindestens ein weiteres Kriterium treten: Danach soll der Patient entweder |
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in zwei Jahren auch einmal stationär im Krankenhaus behandelt worden sein, |
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die Pflegestufe II oder III oder |
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eine Schwerbehinderung von mindestens 70 Prozent haben |
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In der medizinischen Literatur wird chronische Krankheit z . B. als eine Krankheit definiert, „welche durch langsamen Verlauf gekennzeichnet ist und in der Regel nicht geheilt werden kann. Das Management einer chronischen Erkrankung unterscheidet sich in vielen Bereichen von dem einer akut verlaufenden Krankheit. Im Gegensatz zu der Symptomatik eines akuten Geschehens entwickeln sich die Beschwerden einer chronischen Krankheit langsam, sind häufig unspezifisch und führen nicht selten erst spät zur richtigen Diagnose“. (G. Kornek) |
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Im Recht gibt es weder eine einheitliche Definition des Begriffes „Behinderung“, weder im Sozialrecht noch in anderen Rechtsvorschriften. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen erläutern den Begriff unterschiedlich. Die Definition von „Behinderung“ ist davon abhängig, in welchem rechtlichen Zusammenhang sie vorkommt. |
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Krankheit und Behinderung stehen in Beziehung zueinander: Denn das Abweichen von der Norm, die durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägt ist, ist für die Behinderung ebenso ein Merkmal, wie für die Krankheit. Während man jedoch unter einer Krankheit eine Regelwidrigkeit versteht, die oft behebbar oder deren Fortschreiten aufhaltbar ist, muss in der Dauerhaftigkeit oder der schweren Überwindbarkeit der Behinderung ein Unterschied gesehen werden. Es kommt nicht mehr auf die Behandlung an, sondern auf eine Menge verschiedener Hilfen zur Eingliederung. Krankheit und Behinderung können daher nach Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung unterschieden werden, so Werner Schnell 1998. |
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Am 01. Juli 2001 trat das Sozialgesetzbuch , Neuntes Buch, (SGB IX) in Kraft. Es trägt den Titel „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“. Durch dieses Gesetz wurden insgesamt 20 weitere Gesetze geändert und an das SGB IX angepasst. Auch der Begriff der Behinderung wurde neu nach den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation WHO gefasst. Er lautet: |
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„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ (SGB IX, § 2 / 1) |
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Praktisch gesehen ist der Vorschlag des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ein Affront gegen das Grundgesetz, Artikel 3 Absatz 3: |
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„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. Mit der vorgeschlagenen Definition werden auf einen Schlag Millionen von Typ 2 Diabetikern plötzlich nicht mehr „chronisch krank“ sein, aber viel Geld kosten. |
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Darüber hinaus geschieht hier das Gleiche wie bei den DMPs: Das Rad wird auf die Schnelle ganz neu erfunden. Was an jahrzehntelangen Erkenntnissen gesammelt wurde, wird schlicht ignoriert. Da bemüht sich der DDB, seinen Mitgliedern deutlich zu machen, wie wichtig „Normalität“ und die Diabetiker- Schulungen sind, um möglichst weitgehend selbständig zu leben. Doch das scheint gar nicht gewollt zu sein! Hagen,
den 08. Januar 2004 |
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Deutscher Diabetiker Bund Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. |