DDB Landesverband Nordrhein Westfalen e.V.                         47053 Duisburg, 01. 01. 2005

 Folgen der Disease-Management-Programme (DMP)?

 Aus der Praxis für die Praxis:

Immer häufiger gehen auf der Landesgeschäftsstelle Beschwerden von Diabetikern ein, die nicht mehr in ausreichendem Umfang Teststreifen vom Arzt verordnet bekommen. Nach der Auffassung des DDB und vieler Ärzte sollte jeder Diabetiker, der mit Medikamenten behandelt wird, die eine Unterzuckerung bewirken können, über Blutzuckerteststreifen verfügen. Insbesondere sollten Diabetiker, die noch sportlich aktiv sind, so wie es für eine gesunde Lebensweise auch gefordert wird, oder körperlichen Belastungen ausgesetzt sind, auch häufiger ihren Blutzucker messen können.

In begründeten Fällen kann jeder Arzt über die im Orientierungsrahmen aufgeführten Mengenangaben hinaus Teststreifen verordnen. Bei der Auflage für den Patienten, die erhobenen Werte zu dokumentieren und quartalsweise mit dem Arzt zu besprechen, ist eine pauschale Ablehnung einer Verordnung nicht gerechtfertigt. Hier sollte gezielt mit dem Arzt über Umfang einer sinnvollen Selbstkontrolle beraten werden. Darüber hinaus wird kein Diabetiker sich aus Spaß an der Freude Verletzungen zufügen und unbegründet seinen Blutzucker messen. M.  E. sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ca. 80% der Ausgaben, die in unserem Gesundheitswesen für die Behandlung von Diabetikern ausgegeben werden, auf die Behandlung von Folgekrankheiten entfallen.

 

Der KVNO und die Krankenkassen in Nordrhein haben nun einen veränderten Orientierungsrahmen (Stand 01/05) bekannt gegeben, den wir hier vorstellen möchten.

Eine wichtige Veränderung ist, dass bei der ICT- und Pumpentherapie nicht mehr zwischen Diabetes Typ 1 und Typ 2 unterschieden wird.

 

 

Martin H a d d e r
Landesvorsitzender

Anlage:


Verordnung von Blutzucker-Teststreifen
(Anlage E zur Richtgrößen-Vereinbarung 2005
der
KVNO und der Krankenkassen in Nordrhein)

 

Voraussetzung für die Verordnung von Teststreifen ist, dass der Patient die Messwerte dokumentiert, selbst unmittelbare therapeutische Konsequenzen zieht und mit dem behandelnden Arzt mindestens quartalsweise die Ergebnisse bespricht.

Diagnose / Therapie: verordnungsfähig:

 

A:   Diabetes mellitus Typ 2

Diät und Tabletten

Urinteststreifen

Blutzuckerteststreifen nur in Ausnahmefällen bei diabetischen Folgeerkrankungen oder pathologischer Nierenschwelle; dann höchstens 50 Teststreifen pro Quartal

Insulin

Blutzuckerteststreifen in der Regel 100 Teststreifen pro Quartal; maximal 200 Teststreifen pro Quartal

 

B:   Diabetes mellitus Typ 1

  generell 400 Blutzuckerteststreifen pro Quartal

 

C:   Bei ICT- und Pumpentherapie (gleichgültig ob bei Typ 1 o. Typ 2)

 generell

600 Blutzuckerteststreifen pro Quartal


Stand: 01.01.2005